Coach Trainer Freiberufler: Trainerin Freiberuflerin
Die Schlauberger glauben, dass Coaching ein Gewerbe ist und der Gewerbesteuer unterliegt.
Coach, Trainer, Consultant und Moderator: Freiberufler oder Kaufmann?
Geplant ist eine Nebentätigkeit als Coach, Trainer, Consultant & Coach. In erster Linie bietet ich Coachings mit Einzelpersonen & Gruppencoachings/Seminare an. Methodik ist systematisches Training, Gesprächstherapie, hypnotisieren. Meine Ausbildung: B.Sc. Psyche, Coach, Trainer, Coach & Hypnose-Coach (-Master). Sind das Freiberufler oder Werber? Weil Ihr Projekt eine breite Palette von Dienstleistungen beinhaltet, sollte im Voraus darauf hingewiesen werden, dass für die Klassifizierung eines freien Berufs oder Gewerbes jede Aktivität einzeln berücksichtigt und evaluiert werden muss.
Dazu kommen die so genannten Berufe in Form von wissenschaftlicher, literarischer, pädagogischer, künstlerischer und pädagogischer Arbeit. Als freiberufliche Tätigkeiten im Bereich der Einkommensteuer können die Trainertätigkeit und die Veranstaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen einer so genannten „Lehrtätigkeit“ im Sinn von 18 Abs. 1 Nr. 1 StG eingestuft werden.
„Lehre im Sinn des Einkommenssteuergesetzes ist der Transfer von Wissen, Können, Kompetenzen, Handlungsweisen und Haltungen in einer organisierten und institutionalisierten Form“ (vgl. Urteile des BFH vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BVBl. 1996, 573).
Die Lektionen können auch als Einzelstunden gegeben werden (vgl. Urteil in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573). Es ist in diesem Falle eine Beratungstätigkeit, für die eine Gewerbeanmeldung notwendig ist. In der Regel ist für die Lehrtätigkeit keine fachwissenschaftliche Ausbildung oder formale Qualifikation vonnöten.
Dabei ist es egal, ob Sie sich als „Trainer“, „Dozent“, „Lehrer“ oder „Coach“ ausgeben. Wenn Sie dagegen nicht als Coach unterrichten, sondern wie ein Psychologe arbeiten, gelten Sie als Freiberufler, wenn Sie einen Hochschulabschluss in Psychologie, einen Hochschulabschluss in Alternativmedizin für psychotherapeutische Zwecke oder einen vergleichbaren Berufsstand haben, d.h. einen Hochschulabschluss in Psychologie mit einer entsprechenden Berufstätigkeit.
In jedem Fall ist mit dem gelungenen Abschluß des Heilpraktikers für psychotherapeutische Zwecke Ihre Selbständigkeit zu bestätigen. Sofern es sich bei den Veröffentlichungen um eine literarische Aktivität handele, seien sie den Freiberuflern als sogenannter Beruf zuordenbar. Als freiberufliche Moderatorin wird nur dann angesehen, wenn die moderierende Person eine „schöpferische Errungenschaft mit einem bestimmten Gestaltungsniveau erreicht, d.h. eine Errungenschaft, in der die eigene Sichtweise und die spezielle Schaffenskraft des Moderators zum Tragen kommt“ (vgl. BFH-Urteil vom 16.09.2014 – VIII R 5/12).
Ist die Mäßigung dagegen in der rein lesenden Reproduktion eines Texts ausgeschöpft, handelt es sich nicht um eine Kunst-, sondern um eine kommerzielle Tat. Das Mieten von Geschäftsräumen verändert die steuerliche Klassifizierung als Freiberufler nicht. Für Freiberufler ist der Nachname in der Regel ausreichend.