Bei Konflikten oder belastenden Lebenssituationen kommen Beratung und Psychotherapie infrage. Rechtlich zählt, was die Fachperson tatsächlich tut: Wer beruflich psychische Erkrankungen feststellt oder behandelt, übt grundsätzlich Heilkunde aus und braucht dafür eine entsprechende Erlaubnis. Heilkunde umfasst das Feststellen, Heilen oder Lindern von Krankheiten und Leiden.
Die Bezeichnung „Beratung“ oder „Therapie“ entscheidet nicht über die Rechtslage. Fragen Sie nach dem konkreten Angebot, der Qualifikation, der Erlaubnis und den Kosten. In Nordrhein-Westfalen gelten die bundesrechtlichen Grundregeln; bei Beschwerden und Erlaubnisverfahren sind außerdem örtliche Stellen beteiligt.
Beratung oder Psychotherapie: Wo liegt die Grenze?
Beratung kann passen, wenn es etwa um einen Konflikt in der Familie, eine berufliche Entscheidung oder eine schwierige Lebensphase geht und keine Behandlung einer psychischen Erkrankung angeboten wird. Das Psychotherapeutengesetz grenzt Tätigkeiten, die ausschließlich soziale Konflikte oder andere Anliegen außerhalb der Heilkunde bearbeiten, von Psychotherapie im Sinne des Gesetzes ab.
Psychotherapie im rechtlichen Sinn dient dagegen dazu, eine psychische Störung festzustellen, zu heilen oder zu lindern, die als Krankheit gilt. Entscheidend sind Ziel und tatsächliche Durchführung des Angebots, nicht allein der Wortlaut auf einer Website oder einer Visitenkarte. Außerdem schließen sich Beratung und Psychotherapie nicht aus: Beratung gehört ebenfalls zum Tätigkeitsfeld approbierter Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
Anhaltende Beschwerden, die den Alltag deutlich einschränken, sollten Sie fachlich abklären lassen. Das gilt auch bei Suizidgedanken. Eine Beratung ersetzt keine psychotherapeutische oder ärztliche Einschätzung, wenn eine Erkrankung behandelt werden muss. Bei akuter Gefahr rufen Sie den örtlichen Notruf.
Wer Beratung und Psychotherapie anbieten darf
Die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ist gesetzlich geschützt. Sie setzt grundsätzlich eine Approbation voraus, also die staatliche Zulassung zur Ausübung des Berufs. Auch ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen im Rahmen ihrer ärztlichen Qualifikation psychotherapeutisch arbeiten.
Daneben gibt es die Heilpraktikererlaubnis, also eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, die auf Psychotherapie beschränkt sein kann. Sie erlaubt eine solche heilkundliche Tätigkeit, ist aber keine Approbation. Mit ihr dürfen Sie nicht die geschützte Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen. Bei der Erlaubnisprüfung geht es darum, Gefahren für die Gesundheit abzuwenden. Die Erlaubnisprüfung ist keine staatlich geregelte psychotherapeutische Ausbildung und belegt nicht dieselbe Qualifikation wie eine Approbation. Daraus folgt allerdings keine pauschale Aussage über die Kompetenz einzelner Personen.
Ein Beratungszertifikat oder eine private Weiterbildung ist wiederum keine staatliche Heilerlaubnis. Wenn eine Person psychische Erkrankungen behandeln will, fragen Sie daher konkret nach ihrer Approbation oder einer auf Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis. Wenn es ausschließlich um Beratung außerhalb der Heilkunde geht, klären Sie, welche Ausbildung und Erfahrung die Person für genau dieses Anliegen mitbringt.
Erlaubnisse und Beschwerden in NRW
Wer in NRW eine Heilpraktikererlaubnis beantragt, wendet sich an die zuständige kommunale Behörde. Welche Behörde zuständig ist und wer die Überprüfung organisiert, hängt vom Ort ab. Erkundigen Sie sich deshalb bei Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung, welche Stelle den Antrag entgegennimmt und welche Behörde die Überprüfung durchführt.
An welche Stelle Sie sich mit einer Beschwerde wenden, hängt vom Beruf der betreffenden Person ab. Bei approbierten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist die Psychotherapeutenkammer NRW eine Anlaufstelle. Beschwerden über psychotherapeutisch tätige Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker richten Sie an das örtliche Gesundheitsamt. Bei ärztlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind die zuständigen Ärztekammern verantwortlich.
Wer Beratung und Psychotherapie bezahlt
Eine rechtlich erlaubte Behandlung ist nicht automatisch eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse. Gesetzlich Versicherte können sich ohne Überweisung an eine Vertragspsychotherapeutin oder einen Vertragspsychotherapeuten wenden. In der psychotherapeutischen Sprechstunde wird eingeschätzt, ob Sie eine Behandlung brauchen und welche Schritte als Nächstes anstehen. Welche Kosten die Kasse übernimmt, richtet sich danach, ob die Behandlung zur gesetzlichen Versorgung gehört.
Angebote von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern werden von gesetzlichen Krankenkassen in der Regel nicht bezahlt. Private Versicherungen und die Beihilfe haben eigene Bedingungen. Prüfen Sie vor Beginn schriftlich, ob Ihre Versicherung das konkrete Angebot erstattet und welche Nachweise sie verlangt. Bei einer Beratung sollten Sie ebenfalls vorab klären, ob Sie selbst zahlen oder ob ein anderer Kostenträger einspringt.
Ihre Rechte bei Behandlung und Beratung
Bei einer Behandlung gelten Patientenrechte. Dazu gehört die Aufklärung über die Behandlung und das Einholen Ihrer Einwilligung. Die Behandlung muss außerdem dokumentiert werden. Sie können grundsätzlich Einsicht in die Behandlungsakte und eine Abschrift verlangen; die erste Abschrift ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich kostenlos. Diese Rechte gelten auch bei Behandlungsverhältnissen mit Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern.
Bei Beratungsgesprächen gelten nicht automatisch die Regeln für medizinische Behandlungen. Fragen Sie deshalb, welche Vereinbarung Sie eingehen, wie die Fachperson Ihre Daten dokumentiert und wer darauf zugreifen kann.
Ob eine beratende Person zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, hängt von ihrer Tätigkeit und beruflichen Rolle ab. Das Strafgesetzbuch verpflichtet unter anderem bestimmte Heilberufe sowie Berufspsychologinnen und Berufspsychologen zur Verschwiegenheit. Auch bestimmte Fachkräfte und Mitarbeitende an anerkannten Beratungsstellen fallen darunter. Daraus folgt keine pauschale Geheimhaltungspflicht für jede Person, die Beratung anbietet. Fragen Sie vor dem ersten Gespräch, welche Verschwiegenheits- und Datenschutzregeln gelten und welche gesetzlichen Ausnahmen bestehen.
Was Sie vor dem Termin klären
Holen Sie vor der Buchung Antworten auf vier konkrete Fragen ein:
- Welche Qualifikation hat die Fachperson, und welche staatliche Erlaubnis hat sie gegebenenfalls?
- Geht es um Beratung außerhalb der Heilkunde oder um die Behandlung einer psychischen Erkrankung?
- Welche Kosten entstehen, und wer übernimmt sie?
- Welche Verschwiegenheitsregeln gelten, und an welche Stelle können Sie sich bei einer Beschwerde wenden?
Vage Antworten auf Qualifikation, Behandlungsziel oder Kosten sollten Sie vor einer Zusage klären. Bei psychischen Beschwerden, die Ihren Alltag längerfristig beeinträchtigen, können Sie außerdem zunächst eine psychotherapeutische Sprechstunde nutzen, um den Behandlungsbedarf einschätzen zu lassen.